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Donauschwaben Issues Archive
DONAUSCHWABEN ISSUES ARTICLE (Supplement to "2009 Compensation in Croatia") APRIL 2009
Novelle 2002 inoffizielle Arbeitsübersetzung der Österreichischen
Botschaft Agram ohne Gewähr ! Amtsblatt Nr. 80 vom 5.7.2002, Nr. 1292 (S. 3340,
3341):
DAS KROATISCHE PARLAMENT Aufgrund von Artikel 88 der Verfassung der Republik
Kroatien verabschiede ich DEN BESCHLUSS ÜBER DIE VERLAUTBARUNG DES GESETZES
ÜBER DIE ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR
EIGENTUM, DAS WÄHREND DER KOMMUNISTISCHEN HERRSCHAFT JUGOSLAWIENS ENTEIGNET
WURDE Ich
verlautbare das vom Kroatischen Parlament bei der Sitzung am 5. Juli 2002
verabschiedete Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über
die Entschädigung für Eigentum, das während der kommunistischen Herrschaft
Jugoslawiens enteignet wurde. Zl. 01-081-02-2611/2 Zagreb, am 5. Juli 2002 Der Kroatische Staatspräsident
Stjepan Mesic e.h. GESETZ
ÜBER DIE ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR
EIGENTUM, DAS WÄHREND DER KOMMUNISTISCHEN HERRSCHAFT JUGOSLAWIENS ENTEIGNET
WURDE Artikel 1 Im Gesetz über
die Änderungen und Ergänzungen des
Gesetzes über die Entschädigung für Eigentum, das während der
kommunistischen Herrschaft Jugoslawiens enteignet wurde (Amtsblatt
„Narodne novine“ Nr.
92/96, 39/99, 42/99, 92/99, 43/00, 131/00, 27/01, 65/01 und 118/01 – im
weiteren Text: Entschädigungsgesetz) werden im Artikel 9 Absatz 1 die Worte
„die am Tag der Verabschiedung dieses Gesetzes die kroatische Staatsbürgerschaft
besitzen“ gestrichen. Artikel 2 Artikel 1 wird wie folgt geändert: Der frühere Eigentümer hat keinen Entschädigungsanspruch
für das enteignete Vermögen in jenem Fall, in dem die Frage der Entschädigung
durch ein zwischenstaatliches Abkommen geregelt ist . Als Ausnahme von der Bestimmung aus Absatz 1 dieses
Artikels können auch ausländische physische und Rechtspersonen die durch
dieses Gesetz vorgeschriebene Anspruchsberechtigung erwerben, wenn dies durch
zwischenstaatliche Abkommen festgesetzt wird. Artikel 3 Artikel 1 entfällt. Artikel 4 Die Artikel 9, Artikel 30 und Artikel 31 werden
gestrichen . Artikel 5 Artikel 37 wird geändert und lautet: „Im Falle des Weiterverkaufs der Wohnung hat der
Mietnehmer das Vorkaufsrecht; er übt dieses nach den Bestimmungen eines eigenen
Gesetzes aus.“ Artikel 6 Artikel 70 wird gestrichen. Artikel 7 Einen Antrag auf Entschädigung für enteignetes Vermögen
können innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes die früheren Eigentümer einbringen, die die Anspruchsberechtigung auf
Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes erworben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht haben, oder
wenn ihr Antrag rechtskräftig abgelehnt, bzw. abgewiesen wurde, u. zw.: -
der
frühere Eigentümer, der Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, der am
Tag der Verabschiedung des Entschädigungsgesetzes die kroatische Staatsbürgerschaft
nicht besessen hat (Artikel 1. dieses Gesetzes), -
frühere
Eigentümer, auf die sich Artikel 2. dieses Gesetzes bezieht, -
frühere
Eigentümer, die gemäß Volkszählung 1991 ihren Wohnsitz in den besetzten
Gebieten der Republik Kroatien bzw. in den Gebieten unter Verwaltung der UNTAES
hatten.
Anträge, die nach Ablauf der Frist aus Absatz 1 dieses
Artikels eingebracht werden, werden abgewiesen. Artikel 8 In
Artikel 18 Absatz 2 werden die Worte „Gespanschaftsamt für vermögensrechtliche
Angelegenheiten“ durch die Worte die für vermögensrechtliche Angelegenheiten
zuständigen Dienststellen in den Ämtern der staatlichen Verwaltung in den
Gespanschaften“ ersetzt; im gesamten Text des Entschädigungsgesetzes wird
„Gespanschaftsamt“, das in einem bestimmten Kasus[1]
steht, durch die Worte „zuständige
Dienststelle des Amtes der staatlichen Verwaltung“ im entsprechenden Kasus
ersetzt. Artikel 9 Im
gesamten Text des Entschädigungsgesetzes werden die Worte „Der
Staatsverteidiger der Republik Kroatien“ im bestimmten Kasus durch die Worte
„Die Staatsverteidigung der Republik Kroatien“ im entsprechenden
Kasus ersetzt. Artikel 10 Akten, die dem für Justiz zuständigen Ministerium
und der Staatsverteidigung zur Veranlassung
gemäß der Bestimmung aus Artikel 70 des Entschädigungsgesetzes zugestellt
wurden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen waren,
werden innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes den zuständigen
Dienststellen der Ämter der staatlichen Verwaltung zur Zustellung der
erstinstanzlichen Bescheide an die Parteien zurückgesandt. Ausgenommen von der Bestimmung aus Absatz 1 dieses
Artikels wird über Vorschläge zur Annullierung der erstinstanzlichen Bescheide,
welche die Staatsverteidigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
hat, das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium innerhalb von 30
Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entscheiden. Artikel 11 Verfahren,
die nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes in Bearbeitung genommen
aber bis zum Inkraftreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen wurden,
werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen. Artikel 12. Auf Anträge auf Entschädigung für enteignetes Vermögen,
die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingebracht wurden, werden
die Bestimmungen dieses Gesetzes angewandt. Artikel
13
Dieses
Gesetz tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt „Narodne novine“
in Kraft.
Klasse: 943-01/01-01/02
Zagreb, 5.7.2002-07-09
DAS KROATISCHE PARLAMENT
Der Präsident des Kroatischen
Parlamentes
Zlatko TOMCIC e.h.
************************************************************************* Amtsblatt Nr. 81 vom 9.7.2002 Nr. 1350 (S.3425)
Aufgrund
eines Vergleiches mit dem Originaltext wurden
im Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Entschädigung für Eigentum, das während der
kommunistischen Herrschaft Jugoslawiens enteignet wurde, veröffentlicht im
Amtsblatt „Narodne novine“ Nr. 80 vom 5. Juli 2000 Fehler festgestellt;
hiermit wird eine B E R I C H T I G U N G DES GESETZES ÜBER DIE ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZJGEN DES
GESETZES über die Entschädigung für
Eigentum, das während der kommunistischen Herrschaft Jugoslawiens enteignet
wurde gegeben: In
Artikel 2 hat es anstelle der Worte: „Artikel 1 wird geändert und lautet:“
zu heißen: „Artikel 10 wird geändert und lautet.“ In
Artikel 3 hat es anstelle der Worte: „Artikel 1 entfällt“ zu lauten: „Artikel
11 entfällt“. In
Artikel 4 hat es anstelle der Worte: „Die Artikel 9, 30 und 31 entfallen“
zu lauten: „Die Artikel 29, 30 und 31 entfallen.“ Klasse:
943-01/01-01/02 Zagreb, am 8. Juli 2002-07-15 Die Sekretärin des Kroatischen Parlamentes: Dipl. iur. Danica Orčić e.h.
ohne Gewähr !
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