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Donauschwaben Issues Archive
DONAUSCHWABEN ISSUES ARTICLE (Supplement to "2009 Compensation in Croatia") APRIL 2009
Gesetz
vom 11. Oktober 1996 über die Entschädigung für Vermögenswerte, die während
der jugoslawischen kommunistischen Herrschaft entzogen wurden (“Narodne
Novine“/Kroatisches Amtsblatt Nr. 92/1996, Pos. 1600)
I.
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Artikel
1 (1) Mit diesem Gesetz werden die
Bedingungen und das Verfahren zur Entschädigung für Vermögenswerte festgelegt,
die den früheren Eigentümern seitens der jugoslawischen kommunistischen
Staatsmacht entzogen und übertragen wurden in das allgemeine Volksvermögen,
staatliches, gesellschaftliches oder genossenschaftliches Eigentum (im weiteren
Text: gesellschaftliches Eigentum) durch Konfiskation, Nationalisierung,
Agrarreform und andere in diesem Gesetz angeführte Vorschriften und
Vorgangsweisen. (2) Die Entschädigung für Vermögenswerte,
die den früheren Eigentümern im Sinne dieses Gesetzes entzogen wurden, erfolgt
grundsätzlich durch Zahlung von Geld oder Ausfolgung von Wertpapieren (Aktien
oder Anteile und Obligationen) und ausnahmsweise in natura. (3) Wenn eine Person das Recht
auf Entschädigung an einem bestimmten Vermögenswert in natura erwirbt, so kann
ihr aus Gründen der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit des
Landes ein anderer entsprechender Vermögenswert ins Eigentum übertragen oder
eine andere entsprechende Entschädigung gewährt werden. (4) Konfiszierte Vermögenswerte
werden dem früheren Eigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes rückübertragen,
wenn dies aber gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist,
steht dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld
oder Wertpapieren zu. (5) Unter dem früheren Eigentümer
versteht man im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen,
denen aufgrund der Vorschriften des Artikels 2 dieses Gesetzes sowie aufgrund
von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt sind,
Vermögenswerte entzogen wurden, bzw. deren Erben und Rechtsnachfolger. Vermögenswerte,
für die eine Entschädigung festgesetzt wird Artikel 2 (1) Dem früheren Eigentümer
wird ein Entschädigungsanspruch für Vermögenswerte zuerkannt, die auf dem
Territorium der Republik Kroatien aufgrund folgender Vorschriften entzogen
wurden: 1.
Gesetz über die Konfiskation von Vermögen und die Vollstreckung der
Konfiskation („Službeni list DFJ[1]“,
Nr. 40/1945 und 70/1945), 2.
Gesetz über die Bestätigung sowie Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über
die Konfiskation von Vermögen und die Vollstreckung der Konfiskation („Službeni
list FNRJ[2]“,
Nr. 61/1946), 3.
Gesetz über die Vorgangsweise bei Vermögenswerten, die die Eigentümer im
Laufe der Okkupation verlassen mussten, und bei Vermögenswerten, die Ihnen vom
Okkupator und seinen Helfern entzogen wurden („Službeni list DFJ“, Nr. 36/1945), 4.
Gesetz über die Bestätigung sowie Änderungen des Gesetzes über die
Vorgangsweise bei Vermögenswerten, die die Eigentümer während der Okkupation
verlassen mussten, und bei Vermögenswerten, die ihnen vom Okkupator und seinen
Helfern entzogen wurden („Službeni list FNRJ“, Nr. 64/1946, 105/1946,
88/1947 und 99/1948), 5.
Gesetz über die Bekämpfung von unzulässigem Handel, unzulässiger Spekulation
und Wirtschaftssabotage („Službeni list FNRJ“, Nr. 56/1946), 6.
Gesetz über die Entziehung von Kriegsgewinn, der während der feindlichen
Okkupation erworben wurde („Službeni list DFJ“, Nr. 36/1945), 7.
Gesetz über die Bestätigung sowie Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über
die Entziehung von Kriegsgewinn, der während der feindlichen Okkupation
erworben wurde („Službeni list FNRJ“, Nr. 52/1946), 8.
Gesetz über die Nationalisierung privater Wirtschaftsunternehmen („Službeni
list FNRJ“, Nr. 98/1946 und 35/1948), 9.
Gesetz über den Übergang von feindlichen Vermögenswerten in Staatseigentum
und die Sequestration von Vermögenswerten abwesender Personen („Službeni
list der FNRJ“, Nr. 63/1946), 10.
Basisgesetz über die Enteignung („Službeni list FNRJ“, Nr. 28/1947), 11.
Gesetz über die Nationalisierung von Mietsgebäuden und Baugrund („Službeni
list FNRJ“, Nr. 52/1958), 12.
Gesetz über die Ordnung und Nutzung städtischer Grundstücke („Narodne
novine“, Nr. 6/1963), 13.
Gesetz über die Widmung von Baugrund in Städten und Siedlungen mit städtischem
Charakter („Službeni list SFRJ[3]“,
Nr. 5/1968 und 20/1969 und „Narodne novine“, Nr. 30/1968), 14.
Gesetz über die Instandsetzung und Vergabe zur Nutzung von Baugrund („Narodne
novine“, Nr. 20/1969), 15.
Gesetz über Baugrund („Narodne novine“, Nr. 54/1980, 42/1986, 61/1988 und
48/1988 - bereinigter Text, 16/1990 und 53/1990), 16.
Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken und Gebäuden („Službeni list SFRJ“,
Nr. 43/1965, 57/1965 und 17/1967 und „Narodne novine“ Nr. 52/1971 und
52/1973), 17.
Gesetz über die assoziierte Arbeit („Službeni list SFRJ“, Nr. 53/1976,
57/1983, 85/1987, 6/1988, 11/1988 und 38/1988), 18.
Beschluss über die Regelung landwirtschaftlicher Verhältnisse und die Ungültigerklärung
von Versteigerungen im Zuständigkeitsbereich des Volksausschusses für den
Verwaltungsbezirk Istrien („Službeni list r FNRJ“, Nr. 191/1946), 19.
Verordnung über die Änderung sowie über die Durchführung in die Praxis des
Beschlusses des Volksausschusses für den Verwaltungsbezirk Istrien über die
Regelung landwirtschaftlicher Verhältnisse und die Ungültigerklärung von Versteigerungen
im Zuständigkeitsbereich des Volksausschusses für den Verwaltungsbezirk
Istrien vom 21.XII.1946 („Službeni list FNRJ“, Nr. 191/1946), 20.
Gesetz über die Erklärung von Vermögenswerten von Grundgemeinschaften und
ihnen ähnlicher Gemeinschaften sowie der Vermögensgemeinden der Krajina zu
allgemeinem Volkseigentum („Narodne novine“, Nr. 36/1947, 51/1958 und
13/1987), 21.
Gesetz über den Strafvollzug und die Durchführung von Sicherheitsmaßnamen
sowie Erziehungs- und Besserungsmaßnahmen („Službeni list FNRJ“ Nr. 47/1951), 22.
Gesetz über die Agrarreform und Kolonisierung („Službeni list DFJ“, Nr.
46/1945, „Službeni list FNRJ“ Nr. 24/1946, 101/1947, 105/1948, 21/1956 und
55/1957 und „Službeni list SFRJ“, Nr. 10/1965), 23.
Gesetz über die Durchführung der Agrarreform und Kolonisierung auf dem Gebiet
der Volksrepublik Kroatien („Narodne novine“ Nr. 111/1947, 25/1958, 58/1957,
62/1957, 32/1962), 24.
Basisgesetz über den Umgang mit enteigneten und konfiszierten Forstbesitzen
(„Službeni list FNRJ“, Nr. 61/1946), 25.
Gesetz über den Fonds landwirtschaftlicher Liegenschaften des allgemeinen
Volkseigentums und die Landzuteilung an landwirtschaftliche Organisationen („Službeni
list FNRJ“, Nr. 22/1953, 27/1953, 4/1957 und 4/1962 und „Službeni list SFRJ“,
Nr. 10/1965), 26.
Gesetz über landwirtschaftliche Liegenschaften („Narodne novine“, Nr.
26/1984), 27.
Gesetz über die Überprüfung der Herkunft von Vermögenswerten und über die
Entziehung widerrechtlich erworbener Vermögenswerte („Narodne novine“, Nr. 14/1984), 28.
Gesetz über Vereine, Versammlungen und andere öffentliche Zusammenkünfte („Službeni
list FNRJ“, Nr. 51/1946 und 29/1947), 29.
Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik Kroatien („Narodne
novine“, Nr. 18/1950), 30.
Gesetz über die Staatsbürgerschaft („Službeni list DFRJ“, Nr. 64/1945 und
105/1948), 32.
Gesetz über die Durchführung einzelner Bestimmungen des Gesetzes über die
Nutzung landwirtschaftlicher Liegenschaften („Narodne novine“, Nr. 25/1960). (2) Die Bestimmungen dieses
Gesetzes beziehen sich auch auf alle anderen Fälle, in denen Vermögenswerte
entzogen wurden aufgrund eines Beschlusses zur
Konfiskation, und zwar unabhängig davon, welche Behörde den Beschluss zur
Konfiskation gefasst hat und unter Anwendung welcher Vorschrift der Beschluss über
die Konfiskation gefasst und durchgeführt wurde. Artikel 3 Dem früheren Eigentümer wird
der Anspruch auf Entschädigung auch für Vermögenswerte zuerkannt, die
aufgrund von Urteilen, Beschlüssen, Entscheidungen und anderen Akten entzogen
wurden, die militärische oder zivile Behörden vom 15. Mai 1945 bis zum Erlass
oder bis zur Durchführung der Vorschriften gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes
erlassen hatten, sowie auch auf Entschädigung für Vermögenswerte, die ohne
rechtliche Grundlage oder ohne Vorschriften entzogen wurden. Artikel 4 (1) Personen, denen Vermögenswerte
aufgrund eines Gerichtsurteils für eine Straftat entzogen wurden, in welchem
die Strafe der Vermögenskonfiskation verhängt wurde, oder die Schutzmaßnahme
der Vermögenskonfiskation zusätzlich zur Strafe ausgesprochen wurde, werden
die konfiszierten Vermögenswerte ins Eigentum rückübertragen oder gemäß den
Bestimmungen dieses Gesetzes eine Entschädigung geleistet, wenn es sich um
Urteile von Gerichten des ehemaligen Jugoslawien handelt, die vom 15. Mai 1945
bis zum 25. Juni 1991 für politische Straftaten, politisch motivierte
Straftaten oder andere Straftaten verhängt wurden, soferne es zur Urteilsverhängung
durch Rechtsbeugung oder politischen Machtmissbrauch gekommen ist. (2) Unter Rechtsbeugung oder
politischem Machtmissbrauch werden Fälle verstanden, in denen es zu einem
Urteil kam, das in seinem Spruch oder im vorangegangenen Verfahren gegen
international anerkannte Grundsätze eines Rechtsstaates und einer
demokratischen Gesellschaft verstoßen hat oder im Widerspruch zur öffentlichen
Ordnung der Republik Kroatien steht. (3) Der Beschluss aus Absatz 1
dieses Artikels wird nach der eingeholten Meinung des Staatsanwalts der Republik
Kroatien gefasst. In Zweifelsfällen wird der Antragsteller auf Vermögensrückgabe
angewiesen, vor der Beschlussfassung über seinen Antrag in Übereinstimmung mit
dem Gesetz ein Verfahren zur Nichtigerklärung des Strafurteils anzustrengen. (4) Den Anspruch auf Entschädigung
für Vermögenswerte, die aufgrund der Rechtsgrundlagen aus Absatz 1 dieses
Artikels durch Konfiskation entzogen wurden, können auch Personen verwirklichen,
denen auch vor dem 15. Mai 1945 Vermögenswerte aufgrund von Urteilen oder
anderen Beschlüssen der jugoslawischen kommunistischen Behörden entzogen
wurden. Artikel 5 Die Bestimmungen dieses Gesetzes
beziehen sich auch auf Vermögenswerte, die Gemeinden, Städte oder
Gespanschaften[4]
aufgrund des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung und Verwaltung („Narodne
novine“, Nr. 90/1992, 94/1993 und 117/1993) übernommen haben und die
aufgrund der Vorschriften aus Artikel 2 sowie aufgrund von Akten und
Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt sind, in
gesellschaftliches Eigentum übertragen wurden. Artikel 6 Die Bestimmungen dieses Gesetzes
beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die aufgrund des Gesetzes über die
Enteignung („Narodne novine“, Nr. 10/1978, 5/1980, 30/1982, 46/1982, -
bereinigter Text, 28/1987 und 39/1988) in gesellschaftliches Eigentum übertragen
wurden. Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Gesetzes
beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die aufgrund der Vorschriften aus
Artikel 2 sowie aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses
Gesetzes angeführt sind, in gesellschaftliches Eigentum übertragen wurden und
die am Tag der Verabschiedung dieses Gesetzes in natura nicht mehr bestehen. Artikel 8 (1) Die in diesem Gesetz
vorgeschriebenen Arten und Formen der Entschädigung werden nicht angewandt,
wenn der frühere Eigentümer, dem durch einen rechtskräftigen Beschluss der
Anspruch auf Entschädigung zuerkannt wurde, und der zur Rückgabe Verpflichtete
einen gerichtlichen Vergleich oder einen Vergleich in Form eines Notariatsaktes
mit Vollstreckungsklausel schließen, mit dem der zur Rückgabe Verpflichtete
die Verpflichtung übernimmt, dem früheren Eigentümer die Erlangung des
Eigentumsrechts an einem anderen entsprechenden Vermögenswert zu sichern oder
eine andere entsprechende Entschädigung auszuzahlen, ohne Rücksicht darauf, ob
eine solche Form der Entschädigung in diesem Gesetz vorgeschrieben ist. (2) Die Bestimmung des Absatz 1
dieses Artikels wird nur in solchen Fällen angewandt, in denen der frühere
Eigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes den Anspruch auf Entschädigung
für entzogene Vermögenswerte unter der Voraussetzung besitzt, dass dadurch
nicht in die erworbenen Rechte dritter Personen eingegriffen wird und dass durch
den Abschluss eines solchen Vergleichs der Republik Kroatien keine
Verpflichtungen erwachsen. II.
ENTSCHÄDIGUNGSBERECHTIGTE Artikel
9 (1) Ansprüche aus diesem Gesetz
werden jener natürlichen Person - dem früheren Eigentümer bzw. dessen
gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge (im weiteren Text: der frühere Eigentümer)
zuerkannt, der am Tag der Verabschiedung dieses Gesetzes die kroatische Staatsbürgerschaft
besitzt. (2) Hinsichtlich des Rechtes zu
erben werden die Bestimmungen des Gesetzes über das Erbrecht angewandt, wenn es
in diesem Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist. (3) Die Erben des früheren
Eigentümers erwerben das Eigentum an Vermögenswerten unabhängig davon, wie
die Eigentumsanteile in früheren rechtskräftigen Entscheidungen über die
Erbfolge nach dem Vorgänger festgesetzt wurden, außer sie verständigen sich
anders (nachträglich ermitteltes Vermögen). Artikel 10 Der frühere Eigentümer hat
keinen Anspruch auf Entschädigung für entzogene Vermögenswerte im Falle, dass
die Entschädigungsfrage durch zwischenstaatliche Abkommen oder auf andere Weise
gelöst wurde, wenn es durch dieses Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist. Artikel 11 (1) Ausländischen natürlichen
und juristischen Personen stehen keine Ansprüche aus diesem Gesetz zu. (2) In Ausnahme von der
Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels können auch ausländischen natürlichen
und juristischen Personen die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Ansprüche
zuerkannt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegt ist. Artikel 12 (1) Juristische Personen bzw.
ihre Rechtsnachfolger, denen aufgrund der Vorschriften des Artikels 2 sowie
aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt
sind, Vermögenswerte entzogen wurden, haben nur dann einen Anspruch auf Entschädigung
für entzogene Vermögenswerte, wenn sie bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes
auf dem Territorium der Republik Kroatien die ununterbrochene Rechtsnachfolge
aufrechterhalten, ihre Tätigkeiten abgewickelt und ihren Sitz beibehalten haben. (2) In Ausnahme von der
Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Regierung der Republik
Kroatien einen Beschluss fassen, solchen juristischen Personen bzw. ihren
Rechtsnachfolgern, die nicht bis zum Tag der Verabschiedung dieses Gesetzes auf
dem Territorium der Republik Kroatien eine ununterbrochene Rechtsnachfolge
aufrechterhalten, ihre Tätigkeit abwickeln und ihren Sitz beibehalten konnten,
weil sie aus politischen Gründen verboten und aufgelöst waren, aber die
kroatischen staatsbildenden, nationalen Interessen gefördert haben, den
Anspruch auf Entschädigung für entzogene Vermögenswerte doch zuzuerkennen,
wenn hiefür gerechtfertigte Gründe vorliegen. III.
ENTSCHÄDIGUNGSVERPFLICHTETE Artikel 13 (1) Der zu einer Entschädigung
in natura Verpflichtete ist jene natürliche oder juristische Person, in deren
Vermögen sich jene Vermögenswerte befinden, die aufgrund dieses Gesetzes dem
früheren Eigentümer rückübertragen werden, wenn es in diesem Gesetz für
bestimmte Vermögenswerte nicht anders vorgeschrieben ist. (2) Der zu einer Entschädigung
in Aktien bzw. Anteilen Verpflichtete ist der Kroatische Privatisierungsfonds,
was Entschädigungen für entzogene Unternehmen betrifft, sowie in den Fällen
des Artikels 44 Absatz 3 und des Artikels 53 dieses Gesetzes. (3) Der zur Entschädigung in
Geld und Obligationen der Republik Kroatien Verpflichtete ist hinsichtlich der
übrigen entzogenen Vermögenswerte der Fonds zur Entschädigung entzogener Vermögenswerte
(im weiteren Text: Fonds). Artikel 14 (1) Der Entschädigungsverpflichtete
für unbewegliche Sachen, welche - durch Beschluss der Regierung der Republik
Kroatien, gefasst aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes über das Übertragungsverbot
von Verfügungs- und Nutzungsrechten bestimmter unbeweglicher Sachen im
gesellschaftlichen Eigentum auf andere Nutznießer bzw. in das Eigentum natürlicher
und juristischer Personen („Narodne novine“, Nr. 53/1990 und 61/1991), - vom
Verfügungsverbot ausgenommen wurden, ist jene Person, zu deren Nutzung die
Regierung der Republik Kroatien den Beschluss über die Ausnahme vom Verbot
gefasst hat. (2) Der Entschädigungsverpflichtete
für unbewegliche Sachen, welche durch Beschluss der Regierung der Republik
Kroatien, gefasst aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes über die Änderung des
Gesetzes über das Übertragungsverbot von Verfügungs- und Nutzungsrechten an
bestimmten unbeweglichen Sachen im gesellschaftlichen Eigentum auf andere
Nutznießer bzw. in das Eigentum natürlicher und juristischer Personen („Narodne
novine“, Nr. 25/1993), die vom Verfügungsverbot ausgenommen sind, ist die
Einheit der lokalen Selbstverwaltung bzw. die Einheit der lokalen
Selbstverwaltung und Verwaltung, die sich durch ihren Beschluss zur Entschädigung
an den früheren Eigentümer bzw. seinen gesetzlichen Erben verpflichtet hat. IV.
ENTSCHÄDIGUNGSGEGENSTAND Artikel 15 (1) Aufgrund dieses Gesetzes wird
der Anspruch auf Entschädigung für folgende Vermögenswerte zuerkannt: 1.
unbebauter Baugrund, 2.
landwirtschaftliche Grundstücke, Forste und forstwirtschaftliche Grundstücke, 3.
Wohn- und Geschäftsgebäude, bzw. ideelle Teile an solchen Gebäuden, sowie
Wohnungen und Geschäftsräume als abgesonderte Gebäudeteile bzw. ideelle Teile
an diesen abgesonderten Teilen zusammen mit dem dazugehörigen Grundstück (im
weiteren Text: Wohnung oder Geschäftsraum), 4.
Schiffe und Boote, 5.
Unternehmen 6.
Fahrnisse. (2) Schiffe bzw. Boote werden im
Sinne dieses Gesetzes als unbewegliche Sachen betrachtet. 1.
Entschädigung für entzogene unbebaute Baugrundstücke Artikel 16 (1) Dem früheren Eigentümer bzw.
jener Person, welcher der frühere Eigentümer seinen Anspruch übertragen hat,
wird ein unbebautes Baugrundstück ins Eigentum rückübertragen, das aufgrund
der Vorschriften des Artikels 2 sowie aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die
im Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt sind, in gesellschaftliches Eigentum übertragen
worden war und das nicht durch einen rechtskräftigen Akt der zuständigen Behörde
dem Besitz des früheren Eigentümers oder der Person entzogen wurde, welcher
der frühere Eigentümer seinen Anspruch in Übereinstimmung mit einem eigenen
Gesetz übertragen hat. (2) Unter unbebautem Baugrund im
Sinne dieses Gesetzes wird jenes Grundstück verstanden, das keiner Bestimmung
zugeführt wurde bzw. auf dem kein Objekt errichtet wurde oder am Objekt keine
wesentlichen Arbeiten ausgeführt wurden. (3) Die Bestimmung des Absatzes 1
dieses Artikels bezieht sich auch auf unbebauten Baugrund, der dem früheren
Eigentümer aufgrund der Vorschriften als Entschädigung für entzogenen
Baugrund zugeteilt wurde. (4) Ausnahmsweise bezieht sich
die Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels auch auf Baugrund, auf dem der frühere
Eigentümer oder jene Person, welcher der frühere Eigentümer seinen Anspruch
übertragen hat, in Übereinstimmung mit einem besonderen Gesetz
vorschriftswidrig ein Objekt errichtet hat. Artikel
17 (1) Ein unbebautes Baugrundstück,
das aufgrund der Vorschriften des Artikels 2 sowie aufgrund von Akten und
Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt sind, in
gesellschaftliches Eigentum übertragen worden war und das aufgrund eines
rechtskräftigen Beschlusses der zuständigen Behörde aus dem Besitz der früheren
Eigentümer oder jener Person, welcher der frühere Eigentümer den Anspruch übertragen
hat, entzogen wurde, und über das die Gemeinde bzw. die Stadt bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht weiter verfügt hat oder das bis zur
Verabschiedung dieses Gesetzes keiner Bestimmung zugeführt wurde, wird dem früheren
Eigentümer auf seinen Antrag hin ins Eigentum rückübertragen. (2) Im Falle des Absatzes 1
dieses Artikels ist der frühere Eigentümer verpflichtet, die erhaltene Entschädigung
für den entzogenen unbebauten Baugrund in der Frist
und dem Betrag, der durch den Bescheid über die Eigentumsübergabe festgesetzt
ist, zurückzugeben. (3)
Die Entschädigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels wird im Kuna-Gegenwert zur
DM festgesetzt gemäß dem Verkaufskurs der bevollmächtigten Bank am Erfüllungsort,
der am Tag der Zahlung der Entschädigung gilt und die dem Dinar-Gegenwert der
erhaltenen Entschädigung entspricht, ausgedrückt in DM gemäß dem
Verkaufskurs der DM am Tag des Erhalts der Entschädigung. (4)
Die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels bezieht sich nur auf jene Fälle,
in denen die Entschädigung in Geld festgesetzt wurde gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes über die Enteignung („Narodne novine“, Nr. 10/1978, 5/1980,
30/1982, 46/1982 bereinigter Text: 28/1987, 39/1988 und 73/1991). (5)
Unter einem Bestimmungszweck zugeführten Grundstück versteht man jenes Grundstück,
auf dem ein Objekt errichtet wurde oder bedeutendere Arbeiten am Objekt ausgeführt
wurden, sowie auch jenes Grundstück, auf dem die Gemeinde bzw. die Stadt
Bauvorbereitungen getroffen hat. Artikel 18 (1)
Rechtsgeschäfte, welche die früheren Eigentümer entgegen den Vorschriften,
durch die der Verkehr mit Baugrund im gesellschaftlichen Eigentum verboten war,
abgeschlossen haben, werden als gültig betrachtet, insoferne sie keine anderen
Mängel aufweisen, die sie nichtig oder anfechtbar machen. (2)
Der Person, die aufgrund des Absatzes 1 dieses Artikels das Nutzungsrecht an
einem unbebauten Baugrund erworben hat, wird das Gespanschaftsamt für vermögensrechtliche
Angelegenheiten (im weiteren Text: Gespanschaftsamt) auf ihren Antrag hin das
Eigentumsrecht zuerkennen. (3)
Die Person, der aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels das Eigentumsrecht an
einem unbebauten Baugrund zuerkannt wird, ist verpflichtet, die
Grundverkehrssteuer binnen 15 Tagen ab Erhalt des Bescheids zu entrichten, falls
sie diese Steuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet hat. Artikel 19 (1)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Rückgabe von unbebautem Baugrund
beziehen sich auch auf ein solches Grundstück des früheren Eigentümers, dem
dieses Grundstück als
landwirtschaftliches Grundstück, als Forst oder forstwirtschaftliches Grundstück
gemäß den Vorschriften über die Agrarreform und Kolonisierung entzogen wurde
und das nach der Entziehung in Baugrund umgewidmet wurde. (2)
Wenn der unbebaute Baugrund in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel
52 bis 55 dieses Gesetzes von der Übertragung ins Eigentum ausgenommen ist,
steht dem früheren Eigentümer der Anspruch auf Entschädigung in Wertpapieren,
wie in diesem Gesetz festgelegt, zu. 2. Entschädigung für entzogene landwirtschaftliche
Grundstücke, Forste und forstwirtschaftliche Grundstücke Artikel 20 (1)
Dem früheren Eigentümer werden landwirtschaftliche Grundstücke, Forste und
forstwirtschaftliche Grundstücke, die aufgrund der Vorschriften des Artikels 2
sowie aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes
angeführt sind, entzogen wurden, ins Eigentum rückübertragen. (2)
Dem früheren Eigentümer werden auch Objekte (Wirtschaftsgebäude, Geschäftsgebäude,
Wohnhäuser, Schlösser, u. ä.), die zur Zeit der Entziehung auf Grundstücken
gemäß Absatz 1 dieses Artikels errichtet waren, gemeinsam mit dem Grundstück,
auf dem sich die Objekte befinden, ins Eigentum übergeben, wenn es in diesem
Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist. (3)
Wenn landwirtschaftliche Grundstücke, Forste und forstwirtschaftliche Grundstücke
in Übereinstimmung mit Artikel 52 bis 55 dieses Gesetzes von der Rückübertragung
ins Eigentum ausgenommen sind, steht dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf
Entschädigung in Wertpapieren zu, wie sie durch dieses Gesetz festgelegt wurde. Artikel 21 In
Ausnahme von der Bestimmung des Artikels 20 Absatz 1 dieses Gesetzes kann die
Regierung der Republik Kroatien den Beschluss fassen, dass landwirtschaftliche
Grundstücke, Forste und forstwirtschaftliche Grundstücke, die aufgrund des
Gesetzes über landwirtschaftliche Liegenschaften und des Gesetzes über Forste
Eigentum der Republik Kroatien geworden sind und die aufgrund des Artikels 2,
Absatz 1, Pkt. 20 dieses Gesetzes in gesellschaftliches Eigentum übertragen
wurden, auf die Einheiten der lokalen Verwaltung und Selbstverwaltung übertragen
werden zwecks Verwirklichung der Widmung, dergemäß die Landgemeinschaften und
ihnen ähnliche Gemeinschaften sowie Vermögensgemeinden der Kraina diese
Grundstücke genutzt haben. 3.1.a) Entschädigung für entzogene Wohnungen Artikel 22 (1)
Wohnungen, die dem früheren Eigentümer aufgrund der Vorschriften aus Artikel 2
sowie aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes
angeführt sind, entzogen wurden und an denen ein Mietrecht besteht, werden
nicht ins Eigentum rückübertragen, mit Ausnahme jener Wohnungen, die dem früheren
Eigentümer aufgrund der Vorschriften über die Konfiskation entzogen wurden. (2)
In Ausnahme zur Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels wird dem früheren
Eigentümer die Wohnung, an der kein Mietrecht besteht, in Eigentum und Besitz
übergeben, was das zuständige Gespanschaftsamt mit Bescheid festsetzt. (3)
Dem früheren Eigentümer steht ein Entschädigungsanspruch und dem
Wohnungsbewohner das Recht auf den Abkauf der Wohnung zu. Artikel 23 Den
Anspruch auf Entschädigung und die Höhe der Entschädigung setzt dem früheren
Eigentümer das zuständige Gespanschaftsamt mit Bescheid fest. Der
rechtskräftige Bescheid nach Absatz 1 dieses Artikels wird dem früheren Eigentümer,
dem Wohnungsbewohner, dem Fonds, demjenigen, der die Wohnung zur Nutzung vergibt,
und dem Fonds der kommunalen Wohnwirtschaft zugestellt. Artikel 24 (1)
Den Antrag auf Abkauf der Wohnung muss der Wohnungsbewohner binnen einer Frist
von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an den Fonds stellen, worüber
der Fonds den früheren Eigentümer informiert. (2)
Der Fonds als Verkäufer und der Wohnungsbewohner als Käufer schließen den
Vertrag über den Wohnungsverkauf unter den im Gesetz über den Verkauf von
Wohnungen, an denen ein Mieterrecht besteht („Narodne novine“, Nr. 43/1992
– bereinigter Text: 69/1992, 25/1993, 48/1993, 2/1994, 44/1994 und 58/1995),
vorgeschriebenen Bedingungen für den Verkauf von Wohnungen im Eigentum der
Republik Kroatien innerhalb der Frist von drei Monaten ab dem Tag der
Antragstellung für den Kauf der Wohnung, ab. (3)
Die Bezahlung des Wohnungspreises kann auf einmal oder in Raten, nach Wahl des Käufers,
vereinbart werden. (4)
Im Falle, dass der Wohnungspreis auf einmal bezahlt wird, ist der Käufer
verpflichtet, den festgelegten Preis in einer Frist, die nicht länger als drei
Monate ab dem Tag des Vertragsabschlusses betragen darf, zu bezahlen. (5)
Im Falle, dass der Wohnungspreis in Raten gezahlt wird, ist der Käufer
verpflichtet, einen Betrag, der nicht kleiner als 10 Prozent des festgelegten
Wohnungspreises sein kann, auf einmal binnen 15 Tagen ab Vertragsschluss zu
bezahlen. (6)
Der Vertrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels enthält verbindlich die Bestimmung
über das Vorkaufsrecht des früheren Wohnungseigentümers für den Fall einer
weiteren sachenrechtlichen Verfügung über die abgekaufte Wohnung. Das
Vorkaufsrecht wird in das Grundbuch eingetragen. Artikel 25 (1)
Lehnt der Fonds den Abschluss eines Vertrages mit dem Wohnungsbewohner über den
Wohnungsverkauf ab oder schließt er den Vertrag nicht innerhalb der Frist aus
Artikel 24 Absatz 2 ab, hat der Wohnungsbewohner das Recht, zwecks
Verwirklichung seines Anspruchs auf Abkauf der Wohnung beim zuständigen
Gemeindegericht Klage einzubringen. (2)
Die Klage ist binnen 60 Tagen ab dem Tag einzubringen, an dem der Fonds den
Bescheid zugestellt hat, in dem er das Angebot zum Vertragsabschluss über den
Wohnungsverkauf abgewiesen hat. (3)
Ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels, mit
welchem dem Klagebegehren des Wohnungsbewohners auf Wohnungsabkauf stattgegeben
wird, ersetzt zur Gänze den Vertrag über den Wohnungsverkauf. Artikel 26 (1)
Bringt der Wohnungsbewohner innerhalb der Frist gemäß Artikel 24 Absatz 1
dieses Gesetzes keinen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags über die Wohnung
ein, wird die Wohnung mit Ablauf der Frist kraft Gesetzes ins Eigentum des früheren
Eigentümers rückübertragen, was das zuständige Gespanschaftsamt auf Antrag
des früheren Eigentümers mit Bescheid festgestellt; der Wohnungsbewohner und
die Mitglieder seines Familienhaushalts werden die Nutzung der Wohnung
fortsetzen. (2)
Wenn das Klagebegehren gemäß Artikel 25 dieses Gesetzes durch einen rechtskräftigen
Gerichtsbeschluss abgewiesen wird, wird die Wohnung mit dem Tag der Rechtskraft
des Gerichtsbeschlusses kraft Gesetzes dem früheren Eigentümer ins Eigentum rückübertragen,
was das zuständige Gespanschaftsamt auf Antrag des früheren Eigentümers mit
Bescheid feststellt; der Wohnungsbewohner und die Mitglieder seines
Familienhaushalts setzen die Nutzung der Wohnung fort. (3)
Mit der Übertragung der Wohnung ins Eigentum des früheren Eigentümers erlangt
der Wohnungsbewohner in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines eigenen
Gesetzes die Rechtsstellung eines Mieters. Artikel 27 Im
Falle des Artikels 26 dieses Gesetzes werden die Bestimmungen der Artikel 34 und
35 dieses Gesetzes entsprechend angewandt. Artikel 28 (1)
Das Gespanschaftsamt erkennt dem früheren Eigentümer mit Bescheid einen Entschädigungsanspruch
zu, wobei der Bauwert der Wohnung (Etalonwert, verringert um den Wert der
Amortisierung) erhöht wird um den Lagezuschlag der Wohnung, wie es im Gesetz über
den Verkauf von Wohnungen, an denen ein Mieterrecht besteht, vorgeschrieben ist. (2)
Den Entschädigungsbetrag, festgestellt in der Weise wie es im Absatz 1 dieses
Artikels vorgeschrieben ist, wird vom Fonds dem früheren Eigentümer in Geld,
sowie, nach Wahl des früheren Eigentümers, in Obligationen der Republik
Kroatien oder Aktien bzw. Anteilen des Kroatischen Privatisierungsfonds
ausbezahlt. (3)
In Geld werden 25 Prozent der Entschädigungssumme, wie sie nach Absatz 1 dieses
Artikels ermittelt wurde, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der
Rechtskraft des Bescheides, mit dem dem früheren Eigentümer der Anspruch auf
Entschädigung zugestanden wurde, ausbezahlt. (4)
Den restlichen Entschädigungsbetrag zahlt der Fonds dem früheren Eigentümer
in Form von Obligationen oder Aktien bzw. Anteilen des Kroatischen
Privatisierungsfonds in der Art aus, wie es in einem eigenen Gesetz bestimmt
wird. (5)
Wenn der Fonds dem früheren Eigentümer die Entschädigung für die entzogene
Wohnung nicht auszahlt, kann der frühere Eigentümer zwecks Verwirklichung
seines Anspruchs Klage beim zuständigen Gemeindegericht einbringen. Artikel 29 (1)
Im Falle einer weiteren sachenrechtlichen Verfügung über die abgekaufte
Wohnung hat der frühere Eigentümer das Vorkaufsrecht. (2)
Das Vorkaufsrecht wird in das Grundbuch des zuständigen Gerichts auf den Namen
des früheren Eigentümers eingetragen. (3)
Der Eigentümer der abgekauften Wohnung, der die Wohnung zu verkaufen
beabsichtigt, ist verpflichtet, die Wohnung über einen Notar dem früheren
Eigentümer zum Kauf anzubieten und ihm den Verkaufspreis und die
Verkaufsbedingungen mitzuteilen. (4)
Der Eigentümer der abgekauften Wohnung ist verpflichtet, die Wohnung dem früheren
Eigentümer um jenen Preis anzubieten, zu dem er die Wohnung in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Gesetzes über den Verkauf von Wohnungen, für die das
Mieterrecht gilt, und für den Verkauf von Wohnungen, die im Eigentum der
Republik Kroatien stehen, abgekauft hat, erhöht um den Index der Wertänderung
der Kuna gegenüber der DM nach dem mittleren Kurs der Nationalbank Kroatien zum
Zeitpunkt der Angebotslegung. (5)
Der frühere Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem in
Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Preises und der in
Übereinstimmung mit Artikel 28 dieses Gesetzes festgesetzten Entschädigung
binnen 60 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses über den Verkauf der Wohnung
an den Fonds zu zahlen. (6)
Wenn der frühere Eigentümer, dem das Angebot gemacht wurde, nicht binnen 30
Tagen ab der Bekanntgabe des Angebots erklärt, das Angebot anzunehmen, kann der
Eigentümer der abgekauften Wohnung die Wohnung einem anderen verkaufen, aber
nur zu denselben Bedingungen oder zu einem höheren Preis. (7)
Wenn der Preis gemäß den Verkaufsbedingungen zur Gänze oder teilweise in Geld
bezahlt werden soll, kann die Erklärung über die Angebotsannahme nur dann eine
Wirkung haben, wenn der frühere Eigentümer, dem das Angebot aus Absatz 5
dieses Artikels gemacht wurde, beim Eigentümer oder beim Notar bzw. beim zuständigen
Gericht den gesamten Betrag, der gemäß dem Angebot in Geld zu bezahlen ist,
hinterlegt. Artikel 30 (1)
Wenn der Eigentümer der abgekauften Wohnung die Wohnung verkauft ohne dem früheren
Eigentümer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 29 dieses
Gesetzes ein Angebot zu machen, kann der frühere Eigentümer auf gerichtlichem
Wege die Nichtigerklärung des Kaufvertrags beantragen und verlangen, dass ihm
der Eigentümer diese Wohnung zu den Bedingungen des Artikels 29 dieses Gesetzes
verkauft. Die Klage wegen Verletzung des Vorkaufsrechts kann binnen 30 Tagen ab
dem Tag eingebracht werden, an dem der frühere Eigentümer vom Verkauf und den
Verkaufsbedingungen erfahren hat, spätestens aber binnen fünf Jahren ab dem
Tag des Abschlusses des Kaufvertrages. (2)
Der frühere Eigentümer ist verpflichtet, in der Klageeinbringungsfrist wegen
Verletzung des Vorkaufsrechts beim Notar oder zuständigen Gericht jene Beträge
zugunsten des Verkaufspreises zu hinterlegen, die gemäß dem abgeschlossenen
Vertrag bis zum Tag der Klageeinbringung fällig geworden sind. Artikel 31 Für
den Wohnungsverkauf gemäß dem Vorkaufsrecht nach den Artikeln 29 und 30 dieses
Gesetzes wird keine Umsatzsteuer entrichtet. 3.1.b) Entschädigung für entzogene konfiszierte
Wohnungen Artikel 32 Dem
früheren Eigentümer wird jene Wohnung ins Eigentum übertragen, die aufgrund
der Vorschriften über die Konfiskation sowie der Beschlüsse und Akte gemäß
Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes, die aufgrund der Vorschriften über die
Konfiskation erlassen wurden, entzogen wurde. Artikel 33 Mit
der Rückübertragung der Wohnung in das Eigentum des früheren Eigentümers
erwerben die Bewohner der Wohnung die Rechtsstellung von Mietern in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen eines besonderen Gesetzes. Artikel 34 (1)
Der Mieter hat zusammen mit den Mitgliedern des Familienhaushaltes einen
Anspruch darauf, die Wohnung, an der das Eigentumsrecht festgestellt wurde,
unter den in einem eigenen Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen weiter zu nutzen. (2)
Als zum Familienhaushalt zählende Angehörige des Mieters werden Personen
verstanden, die in einem eigenen Gesetz bestimmt werden. Artikel 35 (1)
Der Eigentümer und der Mieter sind verpflichtet, einen Mietvertrag, in dem die
gegenseitigen Rechte und Pflichten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
eines eigenen Gesetzes geregelt werden, binnen 60 Tagen ab Rechtskraft des
Bescheids über die Feststellung des Eigentumsrechts abzuschließen. (2)
Wenn sich der Eigentümer weigert, einen Mietvertrag abzuschließen, kann der
Wohnungsbewohner zur Verwirklichung seines Anspruchs Klage beim zuständigen
Gericht binnen 60 Tagen ab dem Tag, an dem sich der Wohnungseigentümer weigerte,
einen Mietvertrag abzuschließen, einbringen. Der Gerichtsbeschluss ersetzt zur
Gänze den Mietvertrag. Artikel 36 Im
Falle des Ablebens des Mieters steht den zum Familienhaushalt zählenden
Mitgliedern das Recht zur weiteren Nutzung der Wohnung zu. Artikel 37 (1)
Im Falle der weiteren sachenrechtlichen Verfügung über die Wohnung hat der
Mieter das Vorkaufsrecht. (2)
Hinsichtlich des Vorkaufsrechts des Mieters werden die Bestimmungen von Artikel
28 bis 31 dieses Gesetzes entsprechend angewandt. Artikel 38 (1)
Die Bestimmung aus Artikel 32 dieses Gesetzes bezieht sich nicht auf Fälle, in
denen dem früheren Eigentümer nur der ideelle Teil der Wohnung aufgrund der
Vorschriften über die Konfiskation entzogen wurde. (2)
Für die Fälle des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Bestimmung des Artikels
22 dieses Gesetzes angewandt. Artikel 39 Die
Bestimmung des Artikels 32 dieses Gesetzes bezieht sich nicht auf Fälle, in
denen der frühere Eigentümer, sein Ehepartner oder ein Mitglied des
Familienhaushalts das Eigentumsrecht an einer anderen Wohnung in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Gesetzes über den Verkauf von Wohnungen, für die das
Mieterrecht besteht, erworben hat. 3.2. Entschädigung für entzogene Geschäftsräume Artikel 40 (1)
Dem früheren Eigentümer werden Geschäftsgebäude und Geschäftsräume ins
Eigentum übertragen, die aufgrund der Vorschriften des Artikels 2 sowie
aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses Gesetzes angeführt
sind, entzogen wurden. (2)
Dem früheren Eigentümer wird auch jene Wohnung ins Eigentum rückübertragen,
die während der erstinstanzlichen Beschlussfassung zur Feststellung des
Eigentumsrechts mit Genehmigung der zuständigen Behörde als Geschäftsraum
genutzt wird. Artikel 41 (1)
Verträge über die Verpachtung von Geschäftsräumen, die befristet oder
unbefristet abgeschlossen wurden, werden kraft Gesetzes, mit dem Tag der
Rechtskraft des Beschlusses über die Feststellung des Eigentumsrechts, aufgelöst. (2)
Wenn der Vertrag über die Verpachtung eines Geschäftsraums unbefristet
geschlossen wurde, kann der Eigentümer die Räumung des Geschäftsraums und Übergabe
in den Besitz nicht vor Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag
der Rechtskraft des Beschlusses aus Absatz 1 dieses Artikels, verlangen. (3)
Wenn der Pachtvertrag befristet geschlossen wurde, kann der Eigentümer die Räumung
und Übergabe des Geschäftsraums in den Besitz nicht vor Ablauf der
vereinbarten Frist, spätestens aber nach einer Frist von fünf Jahren,
gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses aus Absatz 1 dieses
Artikels, verlangen. (4)
Der Pächter ist nicht verpflichtet, den Geschäftsraum in den Besitz des Eigentümers
zu übergeben, - unabhängig davon, ob der Pachtvertrag befristet oder
unbefristet abgeschlossen wurde, - bevor ihm der Eigentümer nicht eine Entschädigung
für getätigte Investitionen aufgrund einer Vereinbarung oder eines rechtskräftigen
Gerichtsbeschlusses auszahlt, soferne sie sich nicht anders einigen. Artikel 42 (1)
Der Pächter ist für die Zeit der Nutzung des Geschäftsraums verpflichtet,
innerhalb der in Absatz 2 und 3 des vorherigen Artikel dieses Gesetzes
festgesetzten Frist dem Eigentümer eine Entschädigung in Höhe des im
Pachtvertrag festgesetzten Pachtzinses zu zahlen. (2)
Der Eigentümer darf die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzte Entschädigung
nicht erhöhen. Artikel 43 (1)
Der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung des Eigentumsrechts an einem
Geschäftsraum hat nach Fristablauf aus Artikel 41 dieses Gesetzes die Kraft
eines Exekutionstitels. (2)
Für die Durchführung des Vorganges der Räumung und der Übergabe des Geschäftsraums
gemäß dem Bescheid aus Absatz 1 dieses Artikels ist das Gericht zuständig. 4. Entschädigung für entzogene Schiffe und Boote Artikel 44 (1)
Dem früheren Eigentümer werden Schiffe bzw. Boote ins Eigentum rückübertragen. (2)
Dem früheren Eigentümer werden Schiffe bzw. Boote ins Eigentum nicht rückübertragen,
die in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Umwandlung von
gesellschaftlichen Unternehmen („Narodne novine“, Nr. 19/1991, 83/1992,
94/1993, 2/1994 und 9/1995) in das Gesellschaftskapital von Unternehmen
eingebracht wurden, vielmehr steht dem früheren Eigentümer ein Entschädigungsanspruch
auf Aktien oder Anteile jener Gesellschaft zu, in deren Kapital dese Schiffe bzw.
Boote im Umwandlungsverfahren eingebracht wurden. (3)
Wenn die Verwirklichung des Anspruchs auf Anteile oder Aktien an Gesellschaften
gemäß Absatz 2 dieses Artikels wegen bereits erworbener Rechte dritter
Personen nicht möglich ist, steht dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf
Aktien bzw. Anteile aus dem Portefeuille des Kroatischen Privatisierungsfonds in
der im Gesetz über die Umwandlung von gesellschaftlichen Unternehmen
vorgeschriebenen Weise zu. (4)
Wenn ein Schiff bzw. ein Boot in Übereinstimmung mit den Artikeln 52 bis 55
dieses Gesetzes von der Rückübertragung ausgeschlossen ist, steht dem früheren
Eigentümer der Anspruch auf eine in diesem Gesetz festgelegte Entschädigung zu. 5. Entschädigung für entzogene Unternehmen Artikel 45 (1)
Unternehmen, die dem früheren Eigentümer aufgrund der Vorschriften des
Artikels 2 sowie aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3 dieses
Gesetzes angeführt sind, entzogen wurden, werden nicht zurückgegeben. (2)
Unter einem Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes versteht man den Wert der
entzogenen unbeweglichen Sachen, einschließlich des Geschäftsraums. (3)
Für Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels steht dem früheren Eigentümer,
bzw., wenn der frühere Eigentümer eine juristische Person ist, den Aktionären
oder Inhabern von Anteilen des früheren Eigentümers, eine Entschädigung zu. (4)
Den Entschädigungsanspruch setzt das zuständige Gespanschaftsamt mit Bescheid
fest. (5)
Den rechtskräftigen Bescheid gemäß Absatz 3 dieses Artikels führt der
Kroatische Privatisierungsfonds durch die Übertragung von Aktien bzw. Anteilen
an Gesellschaften durch, welche die Umwandlung in Übereinstimmung mit dem
Gesetz über die Umwandlung von gesellschaftlichen Unternehmen durchgeführt
haben. Artikel 46 Die
Entschädigungshöhe gemäß Artikel 47 dieses Gesetzes bestimmt der Kroatische
Privatisierungsfonds unter Berücksichtigung des geschätzten Wertes des
Unternehmens zum Zeitpunkt der Entziehung und der Erteilung der Zustimmung zur
Umwandlung des Unternehmens nach der Art wie es im Gesetz über die Umwandlung
von gesellschaftlichen Unternehmen und in diesem Gesetz vorgeschrieben ist. Artikel 47 (1)
Der frühere Eigentümer verwirklicht seinen Entschädigungsanspruch in Aktien
oder Anteilen an jenen Gesellschaften, in denen sich das Vermögen des
Unternehmens befindet, das dem früheren Eigentümer aufgrund der Vorschriften
des Artikels 2 sowie aufgrund von Akten und Vorgangsweisen, die im Artikel 3
dieses Gesetzes angeführt sind, entzogen wurde. (2)
Wenn die Verwirklichung des Anspruchs gemäß Absatz 1 dieses Artikels wegen
bereits erworbener Rechte dritter Personen nicht möglich ist, verwirklicht der
frühere Eigentümer den Anspruch auf Entschädigung in Aktien oder
Gesellschaftsanteilen aus dem Portefeuille des Kroatischen Privatisierungsfonds
nach der Art wie es im Gesetz über die Umwandlung von gesellschaftlichen
Unternehmen vorgeschrieben ist. 6. Entschädigung für entzogene Fahrnisse Artikel 48 (1)
Dem früheren Eigentümer werden nur jene Fahrnisse ins Eigentum zurückgegeben,
die einen kulturellen, künstlerischen oder geschichtlichen Wert haben. (2)
Fahrnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die als kulturelles Erbe gemäß den
Vorschriften über den Schutz des kulturellen Erbes gelten und die ein
Bestandteil von Sammlungen, Museen, Galerien und anderen ähnlichen
Institutionen sind, werden dem früheren Eigentümer ins Eigentum, aber nicht
auch in den Besitz zurückgegeben; dieser hat jedoch einen Anspruch auf eine
besondere Art von Entschädigung, welche die Regierung der Republik Kroatien
durch eine besondere Verordnung festlegen wird. (3)
Die restlichen Fahrnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden dem früheren
Eigentümer in Eigentum und Besitz zurückgegeben. (4)
Für sonstige Fahrnisse, außer den in Absatz 1 dieses Artikels angeführten,
hat der frühere Eigentümer keinen Anspruch auf Rückgabe oder Entschädigung. (5)
Den Beschluss über die Rückgabe in Eigentum bzw. Besitz fasst das zuständige
Gespanschaftsamt. V. ENTSCHÄDIGUNGSPRINZIPIEN Artikel 49 (1)
Vermögenswerte, die Gegenstand der Entschädigung sind, werden dem früheren
Eigentümer in dem Zustand und der Nutzungsart, in der sie sich zur Zeit der
erstinstanzlichen Beschlussfassung über die Feststellung des Eigentumsrechts
befinden, zurückgegeben, ohne Berücksichtigung der Art der Nutzung, in der
sich die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Entziehung befanden. (2)
Besteht eine Differenz bei der Bewertung der unbeweglichen Sache, einmal zur
Zeit der erstinstanzlichen Beschlussfassung und dann hinsichtlich ihres Zustands
zum Zeitpunkt der Entziehung, kann der jetzige Eigentümer bzw. der Träger des
Nutzungs- und Verfügungsrechts vom früheren Eigentümer verlangen, dass er ihm
ein Miteigentum im Umfang seiner Investitionen zuerkennt oder ihm eine
entsprechende Geldentschädigung im Umfang dieser Investitionen in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Sachenrechts bzw. jenen für obligatorische Beziehungen
auszahlt. (3)
Im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels ist der jetzige Eigentümer bzw. der Träger
der Nutzungs- und Verfügungsrechte über die unbewegliche Sache nicht
verpflichtet, die unbewegliche Sache dem früheren Eigentümer in den Besitz zu
übergeben, solange ihm der frühere Eigentümer die Entschädigung für getätigte
Investitionen, deren Höhe in einer gemeinsam getroffenen Vereinbarung oder in
einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss festgesetzt wurde, nicht ausbezahlt
hat, falls sie sich nicht anders einigen. (4)
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sachenrecht oder aus Verpflichtungen, die aus
der Rekonstruktion (Adaptierungen, Aufbauten, Zubauten, Sanierungen, Austausch
vorhandener Anlagen und Einrichtungen u. ä) entstehen, als auch für
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus gemeinsamen Rechten an Gebäudeteilen oder
Grundstücken anlässlich der Rückgabe einer unbeweglichen Sache an den früheren
Eigentümer ergeben, ist das Gericht zuständig, wobei die Fristen, nach deren
Ablauf der Anspruch verloren geht, oder die Verjährungsfristen ab dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen beginnen. Artikel 50 (1)
Der frühere Eigentümer einer unbeweglichen Sache, auf der zur Zeit der
Entziehung eine Hypothek zur Sicherung der Schuldrückzahlung verbüchert war,
hat nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er den revalorisierten
Schuldenbetrag zugunsten des Budgets der Republik Kroatien einzahlt oder
nachweist, dass die Schuld erloschen ist. (2)
Art und Verfahren zur Revalorisierung des Schuldbetrags sowie die Art und die
Fristen der Zahlung wird das Finanzministerium festlegen. Artikel 51 (1)
Der frühere Eigentümer, der einen Anspruch auf Entschädigung für Vermögen
verwirklicht hat, - ohne Rücksicht auf die Form der Entschädigung, - hat
keinen Anspruch auf Rückgabe der Früchte und Auslangen, als auch keinen
Anspruch auf Schadenersatz. (2)
Der frühere Eigentümer hat einen Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht
darauf, ob er für die entzogenen Vermögenswerte eine Entschädigung nach früheren
Vorschriften erhalten hat. Eine eventuell erhaltene Entschädigung kann in
keiner Weise vom früheren Eigentümer rückverlangt werden, wenn es in diesem
Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist. (3)
Der frühere Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß den
Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn er im Namen der Entschädigung für entzogene
Vermögenswerte andere Vermögenswerte erhalten hat oder ihm seitens eines
anderen Staates eine Entschädigung ausbezahlt wurde. VI. AUSNAHMEN VON DER RÜCKGABE INS EIGENTUM NATIONALISIERTER, KONFISZIERTER ODER AUF ANDERE ART
ENTZOGENER VERMÖGENSWERTE Artikel 52 (1)
Dem früheren Eigentümer werden jene Vermögenswerte nicht in Eigentum und
Besitz rückübertragen, an denen aufgrund einer gültigen Rechtsgrundlage
dritte Personen ein Eigentumsrecht erworben haben, bzw. wenn diesen die Vermögenswerte
aufgrund einer gültigen Rechtsgrundlage zur Erlangung des Eigentumsrechts in
Besitz übergeben wurden, sofern es in diesem Gesetz nicht anders vorgeschrieben
ist. (2)
In den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels wird dem früheren Eigentümer der
Anspruch auf Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes zuerkannt. Artikel 53 (1)
Dem früheren Eigentümer werden Vermögenswerte (unbebauter Baugrund, Geschäftsräume
u. ä.), die in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Umwandlung
gesellschaftlicher Unternehmen in das Gesellschaftskapital eines Unternehmens
eingebracht wurden, nicht in Eigentum und Besitz rückübertragen, sondern es
steht dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung in Aktien oder
Anteilen an jener Gesellschaft zu, in deren Kapital im Verfahren der Umwandlung
diese Vermögenswerte eingebracht wurden. (2)
Falls die Verwirklichung des Anspruchs auf eine Entschädigung aus Absatz 1
dieses Artikels wegen bereits erworbener Rechte dritter Personen nicht möglich
ist, verwirklicht der frühere Eigentümer den Anspruch auf Entschädigung durch
Aktien oder Anteile von Gesellschaften aus dem Portefeuille des Kroatischen
Privatisierungsfonds nach der Art wie es im Gesetz über die Umwandlung von
gesellschaftlichen Unternehmen vorgeschrieben ist oder durch Obligationen der
Republik Kroatien. Artikel 54 (1)
Nicht rückübertragen in Eigentum und Besitz werden Vermögenswerte von
juristischen Personen aus dem Bereich des Gesundheitswesens, der sozialen Fürsorge,
Erziehung, Bildung, Kultur, des Schutzes von Kultur- und Naturerbe, der
Wissenschaft, der Energie- und Wasserwirtschaft, des Sports und anderer öffentlicher
Wirkungsbereiche, die aufgrund von besonderen Vorschriften Eigentum dieser
juristischen Personen geworden sind und die am Tag der Verabschiedung dieses
Gesetzes in ihrem Besitz sind und zur Abwicklung ihrer Tätigkeiten dienen, zu
deren Zweck sie errichtet wurden. (2)
In Ausnahme von der Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Regierung
der Republik Kroatien einen Beschluss fassen,
mit dem dem früheren Eigentümer bestimmte Vermögenswerte aus Absatz 1 dieses
Artikels gegeben werden, wenn dafür besonders gerechtfertigte Gründe vorliegen. Artikel 55 Vermögenswerte, 1.
die
ein unteilbarer Bestandteil von Netzsystemen, Objekten, Apparaten und anderen
Mitteln öffentlicher Unternehmen aus dem Bereich der Energiewirtschaft, der
kommunalen Tätigkeiten, des Verkehrs- und Fernmeldewesens sowie des Forstwesens
bilden, 2.
die
dem Rechtsverkehr entzogen sind bzw. an welchen es nicht möglich ist
Eigentumsrechte zu erwerben, 3.
durch
deren Rückgabe die räumliche Ganzheit bzw. die bestimmungsgemäße Verwendung
des Raumes und des Vermögens wesentlich beeinträchtigt wäre, 4.
durch
deren Rückgabe die wirtschaftliche bzw. technologische Funktionalität eines
Komplexes (Industriekomplex, zusammengelegte landwirtschaftliche Großliegenschaften
bzw. forstwirtschaftliche Komplexe u. ä.) wesentlich beeinträchtigt wäre, werden
nicht in Eigentum und Besitz zurückgegeben. Artikel 56 (1)
Vermögenswerte, die in Ausübung der Funktionen von Gliederungen der
Staatsmacht und von Einheiten der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung
genutzt werden, werden dem früheren Eigentümer nur dann übergeben, wenn er
sich verpflichtet, bezüglich dieser Vermögenswerte mit der Republik Kroatien
bzw. der Einheit der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung einen befristeten
Pachtvertrag abzuschließen, der in der Regel nicht kürzer als 10 Jahre sein
kann. (2)
Die Verpflichtung aus Absatz 1 dieses Artikels stellt das zuständige
Gespanschaftsamt mit einem Bescheid fest. Eine Ausfertigung des Bescheides wird
auch der Regierung der Republik Kroatien bzw. der Einheit der lokalen
Selbstverwaltung und Verwaltung zugestellt. (3)
Der frühere Eigentümer ist verpflichtet, der Regierung der Republik Kroatien
bzw. der Einheit der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung ein Angebot für
den Abschluss eines Pachtvertrages binnen 90 Tagen ab dem Tag der Rechtskraft
des Bescheids, mit dem das Eigentumsrecht festgestellt wird, zu unterbreiten. (4)
Wenn der frühere Eigentümer der Regierung der Republik Kroatien bzw. der
Einheit der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung das Angebot für den
Abschluss eines Pachtvertrags aus Absatz 3 dieses Artikels nicht unterbreitet,
wird das zuständige Gespanschaftsamt in dienstlicher Obliegenheit einen
Beschluss fassen, mit dem an diesen Vermögenswerten das Eigentum der Republik
Kroatien bzw. der Einheit der lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung
wiederhergestellt und der früher gefasste Beschluss außer Kraft gesetzt wird
und gleichzeitig der Anspruch auf Entschädigung in Übereinstimmung mit diesem
Gesetz anerkannt wird. (5)
Der Pachtvertrag, mit dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem
Eigentümer als Verpächter und der Republik Kroatien bzw. der Einheit der
lokalen Selbstverwaltung und Verwaltung als Pächter, festgelegt werden, wird in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes, welche die Verpachtung von
Vermögenswerten regeln, geschlossen. VII. ENTSCHÄDIGUNG FÜR ENTZOGENE VERMÖGENSWERTE IN
WERTPAPIEREN Artikel 57 Für
Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ins Eigentum
zurückgegeben werden, steht dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung
in Form von Obligationen der Republik Kroatien zu, wenn es in diesem Gesetz
nicht anders vorgeschrieben ist. Artikel 58 (1)
Für den früheren Eigentümer, dem aufgrund dieses Gesetzes ein Anspruch auf
Entschädigung gemäß Artikel 47 dieses Gesetzes zusteht, kann der Gesamtbetrag
der nach den Maßstäben dieses Gesetzes ermittelten Entschädigungen den Betrag
von 3,700.000,00 Kuna nicht übersteigen. (2)
Die Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels über den Höchstbetrag der Entschädigung
wird auch für andere in diesem Gesetz vorgeschriebene Entschädigungsformen
angewandt, ausgenommen der Entschädigung für Vermögenswerte, die in das
Gesellschaftskapital eines Unternehmens in Übereinstimmung mit dem Gesetz über
die Umwandlung von gesellschaftlichen Unternehmen eingebracht wurden. Artikel 59
Die
Entschädigungshöhe wird nach folgenden Maßstäben festgesetzt: Die
Maßstäbe aus Absatz 1 dieses Artikels werden gemäß dem Ausdruck: N
= 3.700.000 (1 – 0.9999998 P) bestimmt, wobei
gilt: N
= Höhe der Entschädigung in Kuna P
= der Wert der entzogenen Vermögenswerte in Kuna. Artikel 60 (1)
Die Obligationen lauten auf Kuna und werden in gleichen Halbjahresraten im Laufe
von zwanzig Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2000, eingelöst. (2)
Die Höhe des Wertes der Obligation wird in einem Kuna-Gegenwert zur DM nach dem
Verkaufskurs der bevollmächtigten Bank am Erfüllungsort festgesetzt, der am
Tag der Einlösung der Obligation gilt und die dem Kuna-Gegenwert der
Obligation, ausgedrückt in DM nach dem Verkaufskurs der DM am Tag der
Beschlussfassung über den Entschädigungsanspruch entspricht. (3)
Die Obligation lautet auf den Überbringer. Artikel 61 (1)
Der Obligationeninhaber kann die Obligation für den Kauf von Aktien oder
Anteilen verwenden, über die der Kroatische Privatisierungsfonds verfügt. Der
Obligationeninhaber kann die Obligation als Zahlungsmittel für den Kauf von
unbeweglichen Sachen im Eigentum der Republik Kroatien und von unbeweglichen
Sachen und anderem Kapital im Privatisierungsverfahren in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen eines eigenen Gesetzes verwenden. (2)
Im Falle des Absatzes 1 dieses Artikels wird als Wert der Obligation ihr
Nominalwert angesehen. Artikel 62 Organisation,
Zuständigkeit, Rechte, Verpflichtungen sowie die Quellen der Fondsmittel werden
durch ein eigenes Gesetz geregelt werden. Artikel 63 (1)
Die Maßstäbe zur Festlegung des Wertes von landwirtschaftlichen Grundstücken,
Forsten und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die für das Bauen verwendet
werden, setzt unter Berücksichtigung der Katasterkultur, Katasterklasse sowie
des Katasterbezirks der Minister für Landwirtschaft und Forstwesen durch eine
besondere Vorschrift fest. (2)
Die Maßstäbe zur Festlegung des Wohnungswertes setzt der Minister für
Raumordnung, Bau- und Wohnwesen durch eine besondere Vorschrift fest. (3)
Die Maßstäbe zur Festlegung des Wertes von Schiffen bzw. Booten setzt der
Minister für Seeschifffahrt, Verkehr und Fernmeldewesen fest. (4)
Die Maßstäbe für die Festlegung des Wertes von Unternehmen setzt der Präsident
des Kroatischen Privatisierungsfonds fest. Die Maßstäbe zur Festlegung des
Wertes von Fahrnissen gemäß Artikel 48 dieses Gesetzes setzen der
Kulturminister, der Minister für Unterricht und Sport und der Direktor der
staatlichen Verwaltung zum Schutz des Kultur- und Naturerbes, jeder im Rahmen
seines Wirkungskreises, fest. (5)
Wenn der jetzige Wert eines Vermögenswertes unter Anwendung der Maßstäbe aus
den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels nicht festgestellt werden kann, setzt
der Finanzminister die Maßstäbe für die Schätzung des Wertes eines solchen
Vermögenswertes fest. VIII. DIE BEHÖRDEN UND DAS VERFAHREN FÜR DIE ENTSCHÄDIGUNG
ENTZOGENER VERMÖGENSWERTE Artikel 64 (1)
Das Verfahren wird, soferne es in diesem Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist,
auf Antrag des früheren Eigentümers durchgeführt. (2)
Der Antrag wird beim zuständigen Gespanschaftsamt, entsprechend dem Ort, an dem
sich der Vermögenswert befindet, der Gegenstand der Entschädigung ist,
gestellt. Artikel 65 (1)
Das Verfahren wird durch die Antragstellung beim zuständigen Gespanschaftsamt
eingeleitet. (2)
Der Antrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird dem Staatlichen Anwalt[5]
der Republik Kroatien zugestellt, der im Verfahren die Stellung einer Partei
hat. (3)
Der frühere Eigentümer ist verpflichtet, binnen sechs Monaten ab dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes, außer im Falle des Artikels 26 dieses Gesetzes,
den Antrag zu stellen. (4)
Ein nach Fristablauf gemäß Absatz 3 dieses Artikels eingebrachter Antrag wird
abgewiesen und der Antragsteller verliert alle Ansprüche aus diesem Gesetz. Artikel 66 Ein
Antrag auf Entschädigung für entzogene Vermögenswerte enthält: 1. Angaben
über den Antragsteller: -
wenn
der frühere Eigentümer den Antrag stellt: Vor- und Zuname, Angaben über die
Geburt und den ständigen Wohnsitz, Nachweis über den Besitz der kroatischen
Staatsbürgerschaft, Einheitsmatrikelnummer des Bürgers, Vor- und Zuname sowie
Wohnsitz des Bevollmächtigten, wenn der Antragsteller keinen ständigen
Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Kroatien hat; -
wenn
der gesetzliche Erbe den Antrag stellt: Nachweis über den Besitz der
kroatischen Staatsbürgerschaft, Angaben über das Geburts- und Todesdatum sowie
den letzten ständigen Wohnsitz des früheren Eigentümers, Angaben, mit denen
er nachweist, dass er durch seine Verwandtschaft mit dem früheren Eigentümer
in der ersten Erbfolgereihe steht. 2. Angaben über die Vermögenswerte, die Gegenstand der Entschädigung
sind; wenn sich der Antrag auf unbewegliche Sachen bezieht, muss im Antrag
folgendes enthalten sein: -
Angaben
über den Ort, an dem sich die unbewegliche Sache befindet, sowie, wer heute das
Eigentums- bzw. das Verfügungsrecht über diese unbewegliche Sache hat, die
Nummer der Grundbuchparzelle und die Einlagezahl des Grundbuchs sowie die
Bezeichnung der Katastergemeinde, in der sich die gegenständliche unbewegliche
Sache befindet. 3. Die
Rechtsgrundlage für die Verstaatlichung bzw. die Vergesellschaftung der Vermögenswerte,
die Gegenstand der Entschädigung sind. Artikel 67 Dem
Antrag wird folgendes beigelegt: 1.
Nachweis
über den Besitz der kroatischen Staatsbürgerschaft bzw. Nachweis über die
eingehaltene ununterbrochene Rechtsnachfolge und den Sitz auf dem Territorium
der Republik Kroatien, 2.
Akt
über die Verstaatlichung bzw. Vergesellschaftung der Vermögenswerte, 3.
Grundbuchauszug
mit allen Ein- und Austragungen ab dem Tag der Vergesellschaftung bis zum Tag
der Antragstellung, 4.
eine
von den kroatischen staatlichen Behörden beglaubigte Vollmacht, 5.
Auszug
aus der Sterbematrikel oder die Todeserklärung einer verschollenen Person, wenn
der gesetzliche Erbe den Antrag stellt, 6.
rechtskräftiger
Beschluss über die Erbfolge, 7.
sonstige
Dokumente oder Beweise, mit denen die Begründung des Antrags festgesellt werden
kann. Artikel 68 Das
Entschädigungsverfahren für entzogene Vermögenswerte wird gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren („Narodne
novine“, Nr. 53/1991) durchgeführt, wenn es in diesem Gesetz nicht anders
vorgeschrieben ist. Artikel 69 (1)
Nach durchgeführtem Verfahren, in dem die für die Entscheidung über den
Antrag entscheidenden Tatsachen festgestellt werden, fasst das zuständige
Gespanschaftsamt einen Beschluss über die Entschädigung für entzogene Vermögenswerte. (2)
Der Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält Angaben über den früheren
Eigentümer bzw. seinen gesetzlichen Erben, dem der Anspruch auf Entschädigung
zuerkannt wird, Angaben über das Vermögen, die Fristen zur Durchführung des
Beschlusses sowie über die Verfahrenskosten. Artikel 70 (1)
Den erstinstanzlichen Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 dieses Gesetzes wird
das Gespanschaftsamt binnen 15 Tagen ab dem Tag der Beschlussfassung dem
Justizministerium und dem Staatlichen Anwalt der Republik Kroatien zustellen. (2)
Das Justizministerium kann innerhalb der Frist von 60 Tagen ab dem Tag des
Erhaltes des erstinstanzlichen Beschlusses aufgrund seines Kontrollrechtes den
erstinstanzlichen Beschluss für nichtig erklären und den Gegenstand an das
Gespanschaftsamt zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens zurückweisen. (3)
Innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann der Staatliche Anwalt
der Republik Kroatien dem Justizministerium die Nichtigerklärung des
erstinstanzlichen Beschlusses vorschlagen. (4)
Wenn das Justizministerium gemäß dem Kontrollrecht innerhalb der Frist aus
Absatz 2 und 3 dieses Artikels den Beschluss nicht für nichtig erklärt, wird
er den Parteien zugestellt. (5)
Den erstinstanzlichen Beschluss, den das Justizministerium nicht für nichtig
erklärt hat, noch der Staatliche Anwalt der Republik Kroatien seine Nichtigerklärung
vorgeschlagen hat, stellt das Gespanschaftsamt den Parteien und dem Staatlichen
Anwalt der Republik Kroatien zu, die innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab
Erhalt des Beschlusses beim Justizministerium Berufung einlegen können. Artikel 71 (1)
Gegen den Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Entschädigung für
entzogene Vermögenswerte entschieden wird, kann beim Justizministerium Berufung
eingelegt werden. (2)
Die Berufung wird binnen 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses
eingelegt. Artikel 72 (1)
Das Gespanschaftsamt, das für die Beschlussfassung gemäß Artikel 69 dieses
Gesetzes zuständig ist, ist verpflichtet, den Beschluss allen interessierten
Personen sowie dem zuständigen Grundbuchgericht in einer Frist von 30 Tagen ab
Rechtskraft des Beschlusses zuzustellen. (2)
Das Grundbuchgericht führt die Änderungen des Grundbuchstandes in dienstlicher
Obliegenheit durch. Artikel 73 Wenn
zwischen den Parteien im Verfahren zur Beschlussfassung aus Artikel 69 dieses
Gesetzes ein Streit bezüglich Tatsachen besteht, von denen einer ihrer Ansprüche
abhängt, oder ein Streit darüber besteht, ob überhaupt irgendein Anspruch
zusteht, kann das zuständige Gespanschaftsamt das Verfahren unterbrechen und
die Parteien anweisen, einen Prozess oder
ein anderes Verfahren vor einer zuständigen Behörde anzustrengen. Artikel 74 (1)
Auf Vorschlag des früheren Eigentümers kann das Gericht als einstweilige Maßnahme
ein Verfügungsverbot über Vermögenswerte erlassen, die Gegenstand der Entschädigung
für, gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, entzogene Vermögenswerte sind,
soferne der frühere Eigentümer glaubhaft macht, dass die Gefahr einer Vermögensveräußerung
besteht oder aus anderen berechtigten Gründen, in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen eines eigenen Gesetzes. (2)
Nach Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme ist der frühere
Eigentümer verpflichtet, binnen 30 Tagen ab dem Tag der Antragstellung den
Beweis zu erbringen, dass er ein Verfahren auf Entschädigung für entzogene
Vermögenswerte bei der zuständigen Behörde eingeleitet hat. Artikel 75 (1)
Parteien, die im Entschädigungsverfahren für entzogene Vermögenswerte gemäß
den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen, können vor dem zuständigen
Gespanschaftsamt, vor einem Gericht oder vor einem Notar einen Vergleich schließen. (2)
Der Vergleich hat die Rechtskraft eines Exekutionstitels. Artikel 76 Für
alle Eingaben und alle Leistungen im Verfahren nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten. IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 77 Die
Republik Kroatien erwirbt das Eigentumsrecht an jenen Vermögenswerten, die
Gegenstand der Entschädigung aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes sind,
hinsichtlich derer aber kein Entschädigungsantrag eingebracht oder rechtskräftig
abgewiesen wurde, soferne es im Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist. Artikel 78 Die
zuständigen Minister werden besondere Vorschriften gemäß Artikel 63 dieses
Gesetzes innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
erlassen. Artikel 79 Die
Regierung der Republik Kroatien kann besondere Verordnungen für die Anwendung
dieses Gesetzes erlassen. Artikel 80 Dieses
Gesetz wird in den „Narodne novine“ verlautbart und tritt am 1. Jänner 1997
in Kraft. ÜBERSETZUNG ohne Gewähr © Anna Maria JAHNS-MILODANOVIC und Dr. Jakob SCHNEIDER
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